frankreich: mitführpflicht von alkoholtestgeräten seit 1.7.2012

seit dem 01.07.2012 ist in frankreich jeder fahrer (in- und ausländische) verpflichtet, ein alkoholtestgerät an bord seines fahrzeugs mitzuführen (auch motorräder, lkw oder bus). ausgenommen sind lediglich die halter von krafträdern mit einem hubraum bis zu 50 ccm. die alkoholtestgeräte müssen mit einem verfalldatum und mit einer die echtheit bestätigenden kennzeichnung des herstellers versehen sein. 

 

auch ausgenommen sind halter von fahrzeugen, die ihr fahrzeug in einer zugelassenen werkstatt mit einer elektronischen alkohol-wegfahrsperre ausgerüstet haben. kann der fahrer bei einer verkehrskontrolle kein unbenutztes alkoholmessgerät vorzeigen, wird ab dem 1. november 2012 ein bussgeld in Höhe von € 11,00 verhängt, das an ort und stelle zu zahlen ist.


da der alkoholtest teil der strassenverkehrsordnung (code de la route) ist, gilt diese regelung auch für ausländische fahrzeughalter/innen, kraftfahrer, die ihren urlaub in frankreich verbringen wollen oder sich auf der durchreise befinden. die testgeräte sind für einen geringen preis im handel (z.b. an tankstellen) erhältlich.


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